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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines/Geltungsbereich

(1) Für die geschäftlichen Beziehungen zwischen Käufer und uns gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Davon abweichende Vereinbarungen, insbesondere wiedersprechende Geschäftsbedingungen des Käufers haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von AS Türen und Tore schriftlich bestätigt worden sind.

(2) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Liefervertrag kommt in jedem Fall erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Alle Angebote gelten nur gegen kurzfristige Entscheidung.

(3) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart für das betreffende Geschäft und alle nachfolgenden Abschlüsse bzw. Aufträge. Verzichten wir auf irgendeine der hier aufgeführten Bedingungen oder stimmen wir irgendwelchen Abänderungen zu, so hat dies nicht den Verzicht auf die bzw. die Abänderungen der übrigen Bedingungen zur Folge.

(4) Unsere Mitarbeiter sind und alle sonstigen Beauftragten sind nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen außerhalb des schriftlich niedergelegten Vertragsinhaltes zu treffen.

(5) Auf alle unsere Verträge, Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.



2. Preise

(1) Alle unsere Preise sind €- (Euro-) Nettopreise. Sie gelten “ab Werk“ bzw. “ab Lager“. Sie schließen insbesondere Verpackung, Fracht, Mehrwertsteuer, Zoll und Versicherungskosten etc. nicht ein, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Katalogpreise sind freibleibend.

(2) Die Berechnung erfolgt grundsätzlich zu den am Liefertag gültigen Mehrwertsteuersätzen. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die für die Preisbildung relevanten Faktoren – wie z.B. Rohstoffpreise, Lohnkosten, Steuern usw. – erhöhen, sind wir berechtigt, diese Erhöhungen an den Kunden weiterzugeben.

(3) Sollte bei Vertragsabschluss ausnahmsweise eine Fremdwährung vereinbart worden sein, so gehen entstehende Veränderungen des Wechselkurses €/Fremdwährung zu Lasten des Käufers.

(4) Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Falls Franko-Preise gewünscht sind, liefern wir die Ware unfrankiert, ab Station. Die Vergütung der wirklich entstandenen gewöhnlichen Fracht wird in der Rechnung vorgenommen.

(5) Soweit wir auf Notierungen unserer Kataloge, Flyer und Prospekte Rabatte oder Skonti einräumen, besteht auf deren Gewährung und Höhe kein Rechtsanspruch. Dies gilt auch für einmalig gewährte Sonder- und Mengenrabatte und Sonderpreise.

(6) Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

(7) Die Verpackung wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen. Bei unbeanstandeter Übernahme gilt eine einwandfreie Verpackung als nachgewiesen. Sofern vom Kunden Express- oder Eilsendungen verlangt werden, gehen die Mehrkisten zu seinen Lasten.

(8) Die Versandkosten betragen bei einem Bestellwert bis 150,- € 6,- € pauschal, ab 150,- € Bestellwert 4 % vom Nettowarenwert, ab 1000,- € Bestellwert frei Haus.



3. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang

(1) Für die Ausführung Ihrer Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne, die in Katalogen, Preislisten und ähnlichen Drucksachen enthalten sind, stellen branchenübliche Annährungswerte dar. Insbesondere behalten wir uns technische Änderungen im Sinne von Verbesserungen ausdrücklich vor. Muster, die einer Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten als ungefähre Grundlage der Lieferung.

(2) Wird die Ware auf Wunsch des Käufers versandt, so geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten des Käufers, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerkes oder Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt. Dasselbe gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die Haftung Dritter bleibt unberührt.

(3) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.

(4) Nimmt der Käufer die Lieferung innerhalb der angemessenen Frist nach Fertigstellung bzw. Bei avisiertem Versand nicht ab, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder in ein Speditions- oder Lagerhaus eines Dritten einzulagern.

(5) Transportversicherungen werden nur auf Wunsch und Kosten des Käufers abgeschlossen.

(6) Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu machen und hierüber gesondert abzurechnen.

(7) Liegen Aufträgen Sonderanfertigungen zugrunde, so muss der Käufer grundsätzlich die bestellte Menge abnehmen und Mehr- oder Minderlieferungen von maximal 10 % gegen sich gelten lassen. Rücktritt ist auf jeden Fall ausgeschlossen.

(8) Versandkosten bis 150,-€ Nettowarenwert pauschal 6,- €. Ab 150,- € Bestellwert, 4 vom Nettowarenwert. Express- und Eilversand, sowie Sonderlängen ab 2000 mm extra. Ab 1000,- € Netto frei Haus.



4. Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber stets unverbindlich. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Verspätete Lieferungen verpflichten uns nicht zu Schadensersatz und geben dem Käufer allerdings auch nicht das Recht, ganz oder teilweise vom Kaufvertrag zurückzutreten.

(2) Geraten wir in Verzug, muss der Kunde uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen setzten. Nach Ablauf der Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, die Ware ist bis zum Fristablauf versandbereit gemeldet. Weitergehende Ansprüche sind in gesetzlich zugelassenem Umfang ausgeschlossen und auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt.

(3) Werden wir an der Erfüllung unserer durch den Kaufvertrag niedergeschriebenen Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer Umstände gehindert, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Betriebs- und Transportstörungen, sowohl in unserem Betrieb als auch in fremden, Rohstoff- und Energiemangel usw., so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Verlängert sich in diesen Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche gegen uns.

(4) Abrufbestellungen gelten längstens bis zu 12 Monaten, ab Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die noch nicht abgerufene Ware an den Käufer abzusenden und zu berechnen oder die hier lagernden Materialien nebst unserer Kosten und Gewinnaufschläge in Rechnung zu stellen.



5. Rücksendungen

(1) Rücksendungen aus ordnungsgemäß erfolgten Lieferungen sind nur nach vorheriger Rückfrage und unserer schriftlichen Genehmigung zulässig. Andernfalls müssen wir die Warenannahme ablehnen bzw. Erfolgt Rücklieferung auf Kosten des Absenders. Sonderanfertigungen, separate Bestellungen oder auf Maß angefertigte Waren nach Kundenwunsch können generell nicht zurückgenommen werden.

(2) Für Rücksendungen die nicht auf unser Verschulden zurück zuführen sind, erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 20 % vom Nettowarenwert.



6. Zahlung

(1) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder in 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Ein Anspruch auf Skonto besteht nicht, solange ältere Rechnungen unbezahlt sind.

(2) Wechsel werden nur nach Vereinbarung und ohne Skontoabzug in Zahlung genommen. Diskont- und Einzugskosten hat der Käufer zu tragen und uns sofort nach Aufgabe zu erstatten. Dies gilt insbesondere beim sogenannten Wechsel-Scheck-Verfahren.

(3) Bei Scheck- oder Wechselbegebung wird der Käufer von seiner Zahlungspflicht erst frei, wenn für uns eine haftungsfreie Gutschrift erfolgt ist. Dies gilt insbesondere auch für das Scheck-Wechsel-Verfahren.

(4) Mit von uns nicht anerkannten bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen kann der Abnehmer weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückhaltungsrecht geltend machen.

(5) Geleistete Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gegenüber dem Käufer verrechnet, auch wenn die Zahlung für bestimmt bezeichnete Rechnungen erfolgt.

(6) Bei Überschreitung der vorgenannten Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe der von den Banken für Inanspruchnahme von ungedeckten Krediten berechneten Zinsen abgerechnet. Der Käufer braucht nicht ausdrücklich in Verzug gesetzt zu werden. Bleibt der Käufer nach dreimaliger Mahnung mit der Zahlung weiter im Rückstand, so wird das gesamte Kontokorrent fällig.

(7) Vorstehende Bedingungen haben befriedigende Auskünfte über den Käufer zur Voraussetzung. Andernfalls behalten wir uns vor, Vorauszahlungen zu verlangen, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten oder von unserer Lieferverpflichtung zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn wir während der Laufzeit des Vertrages genaue Kenntnis von einer Verschlechterung der Vermögenslage oder Liquidität des Käufers erhalten.



7. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und uns und bis zur Einlösung der dafür gegebenen Wechsel und Schecks unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie Saldoziehung und deren Anerkennung berühren die Eigentumsvorbehalte nicht. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.

(2) Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung dieser Forderungen solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt. Der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.

(3) Eine Etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die gelieferte Ware verarbeitet oder mit anderen Sachen oder Bauelementen verbunden, so erlischt unser Eigentum dadurch nicht, sondern wir werden Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

(4) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(5) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

(6) Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen da von gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind.

(7) Für von uns kostenlos bzw. leihweise zur Verfügung gestellte Verkaufshilfen wie z.B. Verkaufsständer, Mustertafeln, Musterstücke usw. behalten wir uns das Eigentumsrecht ausdrücklich vor. Auf unser verlangen sind die Verkaufsständer, Mustertafeln und Musterstücke frachtfrei und in ordnungsgemäßem Zustand an uns zurückzusenden.



8. Gewährleistungen, Beanstandungen

(1) Beanstandungen erkennbarer Mängel können nur innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Ware, Beanstandungen der Rechnung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum, Beanstandungen der Vollständigkeit der Lieferung nur innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang berücksichtigt werden. Für Beschädigungen auf der Reise (insbesondere Nasswerden, Oxydieren etc.) oder in Verlust geratene Stücke kommen wir nicht auf.

(2) Bei Eingang in beschädigtem Zustand ist zur Wahrung des Rechts auf Gewährung von Schadensersatz gegenüber der Bundesbahn oder Post eine Tatbestandsaufnahme von der Bahn oder Post zu verlangen.

(3) Für Beanstandungen, die auf Material- oder Verarbeitungsfehler zurückzuführen sind, besteht nur Anspruch auf kostenlose Ersatzlieferung der fehlerhaften Teile, nicht aber auf Erstattung von Austausch- und Nebenkosten sowie etwaiger Folgeschäden. Für Abnutzung oder Beschädigung durch mechanische oder witterungsbedingte Einwirkungen sowie durch unsachgemäße Behandlung besteht ebenfalls kein Ersatzanspruch.

(4) Weitergehende Ansprüche wie Wandlung, Verhütung von Schäden, entgangenem Gewinn, Vertragsstrafen, Arbeitslöhnen sowie das Recht zum einseitigen Vertragsrücktritt seitens des Käufers, sind ausgeschlossen. Eine Gewähr, dass die in Aussichtgenommenen Zwecke geeignet sind, übernehmen wir nicht.

(5) Eventuell erteilte Gutschriften können nur auf dem Verrechnungswege ausgeglichen werden.

(6) Bei Lieferungen in das Ausland ist unser Kunde ferner verpflichtet, die gelieferten Produkte darauf zu überprüfen, ob sie den im jeweiligen Staat geltenden Sicherheitsvorschriften u.ä. entsprechen.

(7) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Sämtliche Ansprüche des Kunden verjähren nach Ablauf eines Jahres, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt und/oder mit dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist.



9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien der Sitz unserer Firma.

(2) Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist Kassel. Für Streitigkeiten ist das Amtsgericht Kassel, Registerabteilung Hofgeismar ohne Rücksicht auf die Höhe des Objekts zuständig. Bei sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts gilt nach Wahl des Lieferanten auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vereinbart.

Stand: 21.03.2014